Allgemeine Geschäftsbedingungen Gartenraum bender

 

§ 1 Geltungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im geschäftlichen Verkehr mit allen Vertragspartnern der Firma Gartenraum Bender, Garten- und Landschaftsbau. Entgegenstehende AGB von Vertragspartnern wird ausdrücklich widersprochen und bedürfen zu ihrer wirksamen Einbeziehung in einen Vertrag unserer schriftlichen Zustimmung. Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

 

§ 2 Angebote und Leistungsumfang

Sämtliche Angebote verstehen sich freibleibend. Das Angebot wandelt sich durch die schriftliche Auftragserteilung des Auftraggebers (postalisch oder per Mail) in einen rechtsverbindlichen Vertrag. Für Art und Umfang der Lieferung gelten die in der Auftragsbestätigung festgelegten Vereinbarungen und Bedingungen. Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Sämtliche Preise gelten netto zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

§ 3 Ausführung

Der Verlauf von Versorgungsleitungen ist vor Baubeginn durch den Auftraggeber anzuzeigen. Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen. Der Auftraggeber hat der Firma Gartenraum-Bender die vorhandenen Anschlüsse für Wasser und Energie unentgeltlich zu überlassen. Die Kosten für den Verbrauch trägt der Kunde. Der Ausführungszeitpunkt ist witterungsabhängig. Für Verzögerungen durch Dritte (Materiallieferanten) übernehmen wir keine Haftung. Die Vergabe des Auftrages - ganz oder teilweise - an Subunternehmer, bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Für Verzögerungen durch Dritte (z.Bsp. Materiallieferungen) übernimmt die Firma Gartenraum-Bender keine Haftung. Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt erforderlich, bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden des Auftragnehmers erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden.

 

§ 4 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung.

 

§ 5 Abrechnung und Zahlungsbedingungen

Die Abrechnung erfolgt nach Aufmaß und tatsächlichem Material- und Arbeitsaufwand.

Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Preise. Preiserhöhungen sind möglich, wenn sich nach Vertragsabschluss bestimmte Erschwernisse für unsere Leistungserbringung ergeben, die uns vor der Angebotsabgabe nicht schriftlich mitgeteilt worden sind. Stundenlohnarbeiten und zusätzliche, über den ursprünglichen Vertrag hinausgehende Leistungen und Lieferungen werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten die ortsüblichen Sätze. Der Nachweis über Stundenlohnarbeiten (Rapporte) und zusätzlichen Leistungen und Lieferungen wird dem Auftraggeber umgehend zur Bestätigung vorgelegt. Zahlungen gelten als Anerkennung der erbrachten Leistungen. Nach dieser Frist gilt der Nachweis als anerkannt, wenn der Auftraggeber sie nicht als nicht anerkannt zurückgegeben hat oder schriftlich Einwendung erhoben hat.

 

§ 6 Abnahme

Wird vom Kunden eine förmliche Abnahme nicht verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach Fertigstellung der Leistung. Wird vom Kunden eine förmliche Abnahme nicht verlangt und hat er die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

Vorbehalte wegen bekannter Mangel hat der Kunde spätestens zu den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten gegenüber der Firma Gartenraum Bender schriftlich geltend zu machen. In sich abgeschlossene Teile können gesondert abgenommen werden. Für die Folgen eines Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Regeln. Sofern nicht anders vereinbart bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Leistungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. Wir behalten uns vor bei Vertragsabschluss Sicherheitsleistungen oder Voraus- bzw. Abschlagszahlungen zur Materialkostendeckung bis zu 40 % des Auftragsvolumens zu verlangen.

 

§ 7 Gewährleistung

Für alle durh uns erstellten Gewerke leisten wir 5 Jahre Garantie.

Mängel und Ansprüche sind innerhalb dieser Zeit anzumelden, um Gewährleistungseinschränkungen oder Verlust zu vermeiden. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die Firma Gartenraum-Bender die Ausführung der Mängelbeseitigung so lange ablehnen, bis die Rechnung durch den Kunden vollständig bezahlt ist. Unter besonderen Umständen kann die Gewährleistung für einzelne Arbeiten wegfallen, dies gilt insbesondere bei Aufbau auf durch Dritte erstellen Unterbau oder sonstge im Vorfeld erstellte Gewerke, die in Zusammenhang mit unseren Arbeiten stehen. Die Gewährleistungseinschränkung gilt ab Auftragsbestätigung als Vertragsbestandteil. Von der Gewährleistung ausgeschlossen: Naturgewalten und mutwillige Zerstörung.

 

§ 8 Haftung für Mängel

Für etwaige Mängel leisten wir Gewähr durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuherstellung.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Materialien bis zur vollständigen Bezahlung vor.

 

§ 10 Schriftform

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

 

§ 11 Rechtswahl – Gerichtsstand

Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.

 

§ 12 Maße und Toleranzen

Für die vorgeschriebenen und vereinbarten Maße gelten die DIN - Toleranzen oder die jeweilige Bearbeitung technisch vorgegebenen Abweichungen. Abweichungen im Bereich der Dicke, Ebenheit, Materialgüte und Oberflächenbeschaffenheit liegen im Rahmen der Lieferbedingungen des Vorlieferanten. Zeugnisse oder Bescheinigungen sind nicht im Lieferumfang enthalten. Wir haften ebenfalls nicht für Folgekosten durch Mängel, welche durch Vorlieferanten verursacht wurden. Beim Handel mit Betonwaren und Naturprodukten, können Formen, Farben und Strukturen von denen als Beispiel gezeigten Bildern und Mustern der Materialien (z.B. Natursteine, Pflanzen) material- bzw.

fertigungsbedingt abweichen. Sie mindern weder den Gebrauchswert noch die Güteeigenschaft und berechtigen nicht zur Beanstandung.

 

§ 13 Gewährleistung bei Pflanzen

Eine Garantie bzw. Gewährleistung für das Anwachsen können wir grundsätzlich nicht übernehmen, da dies außerhalb unseres Einflusses liegt. Das gilt nicht, wenn wir die Pflanze selbst angeliefert und eingesetzt haben, ein laufender Pflegevertrag hinsichtlich der Pflanzen mit dem Kunden besteht und eine Anwuchsgarantie im Rahmen des Pflegevertrages oder sonst individuell vereinbart worden ist. Das gilt für Aufträge über das Aus,-und Nachsaat und das Düngen von Pflanzen entsprechend. Größenabweichungen in einer Größenordnung von 10 % nach oben oder unten sind zulässig. Muster zeigen lediglich die Durchschnittsbeschaffenheit auf. Es müssen nicht sämtliche Pflanzen wie das Muster ausfallen. Die Gewährleistung für Pflanzen beträgt eine Saison, wenn nicht anders vertraglich vereinbart. Für mangelnde Pflege seitens des Auftraggebers der Pflanzen (zu wenig wässern düngen o.ä.) übernehmen wir keine Haftung.

 

§ 14 Datenschutz

Wir weisen darauf hin, dass personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung vom Auftraggeber selbst oder von Dritten bekannt sind, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden. Die für die Bearbeitung eines Auftrags notwendigen Daten wie Name und Adresse werden im Rahmen der Durchführung an die mit der Lieferung der Baustoffe, Bauteile und Pflanzen sowie für anfallende Entsorgung beauftragten Unternehmen weitergegeben.

 

§ 15 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine neue Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.